Neben den Kosten für die Untersuchungen für bestimmte bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der EU gelisteten Krankheiten werden auch Untersuchungskosten für Krankheiten erstattet, die in der Anlage der Tiergesundheitssatzung 2017 der Bayer. Tierseuchenkasse aufgeführt sind.
In Falle solcher „nicht gelisteten Tierkrankheiten“ kann der Tierhalter (Hobbytierhalter oder Unternehmer) die Rechnung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse zur Erstattung einreichen, sofern die Rechnung des Labors die sog. De-minimis-Nummer ausweist.
Im Interesse unserer bayerischen Kunden weisen wir diese Nummern auf unseren Rechnungen nun aus, so dass sofort erkennbar ist, welche Untersuchungen bzw. Rechnungspositionen erstattungsfähig sind.
Die genauen Bedingungen bzgl. des maximalen Erstattungsbetrages sowie zu den rechtlichen Grundlagen der Erstattung finden Sie auf der Internetseite der Bayerischen Tierseuchenkasse. (www.btsk.de).