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Gesetzliche Grundlagen für die Herstellung von bestandsspezifischen Impfstoffen
Die Herstellung und Verwendung von Vakzinen und Diagnostika für Tiere wird nach dem Tierseuchengesetz sowie den weitergegenden Verordnungen geregelt.
- Ein Impfstoff darf keine Bestandteile enthalten, die nicht für die Anwendung am Tier zugelassen sind.
- ein Bestandsspezifischer Impfstoff darf "nur unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden § 17c(1) TierSG
Die Anwendung von Impfstoffen bei Tieren insbesondere solchen, die der Lebensmittelgewinnung dienen, wird in der Tierimpfstoffverordnung sowie in der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄ.HAV) geregelt.
- Mittel (u.a. Impfstoffe) dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.
- Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden". § 34 TierImpfVO
- (Der Tierarzt hat) für die Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine vollständig ausgefüllte Ausfertigung des Vordruckes gemäß Anlage 2 (als Nachweis zu führen) §13 TÄ.HAV
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